Wenn Sie ein Gewerbe betreiben, wird auch die Gewerbesteuer zum Thema. Aber es gibt auch
Sachverhalte, in denen zwar ein Gewerbebetrieb vorliegt, aber dennoch ein Teil der Erträge von der
Gewerbesteuer befreit werden kann. Das kann bei Unternehmen der Fall sein, die eher einer
Vermögensverwaltung ähneln als einem Gewerbebetrieb. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG)
musste darüber entscheiden, ob im Streitfall eine teilweise Befreiung von der Gewerbesteuer zu gewähren
war.
Die Klägerin war eine GmbH. Gesellschafterinnen waren die C-GmbH und die D-GmbH (zu je
50 %). Die Klägerin gründete regelmäßig Tochter-Kapitalgesellschaften, die Grundstücke kauften. Die
Anteile der Tochtergesellschaften wurden dann an die Gesellschafter der Klägerin und an andere
nahestehende Gesellschaften verkauft. Nach Ansicht des Finanzamts sprach der relativ kurze Zeitraum
zwischen Gründung der Gesellschaft und Anteilsveräußerung für eine bereits bei Gründung bestehende
Veräußerungsabsicht. Daher wurde die sogenannte erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer versagt.
Die Klage hiergegen vor dem FG Berlin-Brandenburg war allerdings erfolgreich. Der Gewerbeertrag
der Klägerin war gemäß den Vorschriften der erweiterten Kürzung zu kürzen. Die Klägerin habe nur ihren
eigenen Grundbesitz verwaltet und genutzt. Entgegen der Ansicht des Finanzamts sei unter anderem die
Gründung der Tochtergesellschaften bzw. der Erwerb von einem Vorratsgesellschaftsgründer keine
typische Tätigkeit für einen Händler oder Produzenten gewesen. Nach dem Gesamtbild sei die Klägerin
weder produktionsähnlicher Unternehmensgründer noch händlertypischer Wertpapierhändler gewesen.
Dies liege vor allem daran, dass die Klägerin sich selbst nicht an den Markt gerichtet, sondern das Gros
der Unternehmensgründungen für ihre Gesellschafter und diesen nahestehende Personen übernommen
habe.
Es fehlt daher nach Ansicht des Gerichts an einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr. Auch die Indizwirkung der sogenannten Drei-Objekt-Grenze, wonach ein Gewerbebetrieb und
keine Vermögensverwaltung vorliege, sei nicht auf den Sachverhalt übertragbar.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.09.2023 - 8 K 8162/21, Rev. (BFH: III R 29/23)