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Bevollmächtigter widerruft Vollmacht

Wann Steuerbescheide trotzdem wirksam bekanntgegeben sind

Zur Berechnung von Fristen ist im Steuerrecht entscheidend, wann das Finanzamt einen Verwaltungsakt (z.B. einen Steuerbescheid) dem Empfänger wirksam bekanntgegeben hat. Von diesem Zeitpunkt hängt beispielsweise ab, wann eine Einspruchs- oder Klagefrist beginnt - und wann sie endet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Verwaltungsakt auch dann wirksam bekanntgegeben ist, wenn er

- an einen zunächst wirksam bestellten Bevollmächtigten des Steuerzahlers übersandt wird,
- dessen Vollmacht bereits zuvor widerrufen worden war und
- diese Änderung dem Finanzamt erst kurz nach der Absendung des Verwaltungsakts angezeigt wurde.

Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt zwei Einkommensteuerbescheide per einfachem Brief an
einen Bevollmächtigten des Steuerzahlers übersandt, dem zwischenzeitlich aber das Mandat entzogen
worden war. Diese Änderung hatte der (ehemalige) Bevollmächtigte dem Finanzamt jedoch erst zwei
Tage nach der Absendung der Steuerbescheide mitgeteilt. Fraglich war nun, ob die Steuerbescheide
wirksam bekanntgegeben waren.

Der BFH sah die Bekanntgabe an den ehemaligen Bevollmächtigten als wirksam an, da das
Finanzamt bis zur Absendung der Bescheide von einer wirksamen Vollmacht hatte ausgehen dürfen.
Die Mitteilung des Widerrufs der Vollmacht, die erst zwei Tage nach der Absendung der Bescheide
erfolgt war, stand dem nicht entgegen, da für die wirksame Bekanntgabe an den Bevollmächtigten
nur der Kenntnisstand des Finanzamts zum Zeitpunkt der Bescheidabsendung maßgeblich war.

Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass geänderte und erloschene Vollmachten zeitnah dem Finanzamt
mitgeteilt werden sollten, da die Behörde sonst von einer weiterhin wirksamen Bevollmächtigung
ausgehen darf und Bekanntgaben an den früheren Berater wirksam bleiben.

 

Quelle: BFH, Urt. v. 11.06.2024 - IX R 30/23